(§ 305 ABGB, § 306 ABGB) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein vertragliches Kündigungsrecht mit einem Übernahmerecht der Geschäftsanteile des aufgekündigten Gesellschafters durch den kündigenden Gesellschafter vor, ist für die Bewertung der Abfindung mangels anders lautender Vereinbarung und mangels gesetzlicher Anordnung gemäß § 306 ABGB vom objektiven Verkehrswert des Unternehmens auszugehen.
OGH 25.09.2003, 2 Ob 189/01k

