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Keine Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Antrag auf Annahme des Zahlungsplans - Bezugsgröße für Vergleich der geänderten Verhältnisse

INSOLVENZRECHTWRInfo 2004/005 Heft 1 v. 15.1.2004

(§ 198 Abs 1 KO) Legt der Schuldner im Antrag auf Annahme des Zahlungsplans seine voraussichtlichen Einkommensverhältnisse nicht offen, ist bei Abstimmung über einen geänderten Zahlungsplan gemäß § 198 Abs 1 KO als Bezugsgröße, die mit den nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners zu vergleichen ist, ein Einkommen des Schuldners heranzuziehen, das dem ursprünglichen Zahlungsplan entsprach.

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