(§ 198 Abs 1 KO) Legt der Schuldner im Antrag auf Annahme des Zahlungsplans seine voraussichtlichen Einkommensverhältnisse nicht offen, ist bei Abstimmung über einen geänderten Zahlungsplan gemäß § 198 Abs 1 KO als Bezugsgröße, die mit den nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners zu vergleichen ist, ein Einkommen des Schuldners heranzuziehen, das dem ursprünglichen Zahlungsplan entsprach.

