(§ 69 Abs 3 KO, § 69 Abs 4 KO, § 71c KO, § 79 Abs 1 KO) Der mit dem Konkurseröffnungsantrag des anderen Geschäftsführers der GmbH nicht einverstandene zweite Geschäftsführer ist zur Rekurserhebung gegen den Konkurseröffnungsbeschluss im eigenen Namen legitimiert.
Das Rekursgericht muss im Konkurseröffnungsverfahren nicht zwingend meritorisch entscheiden.

