(Art 5 Z 3 AFIB 1993, § 6 VersVG) Nach Art 5 Z 3 AFIB 1993 hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Es liegt eine die Leistungsfreiheit des Versicherers herbeiführende, auf die Feststellung bzw. den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss habende Obliegenheitsverletzung nach Art 5 Z 3 AFIB 1993 vor, wenn der Versicherungsnehmer, kurz nachdem sein versicherter PKW gestohlen worden ist, von den Tätern zwecks „Freikaufens“ des PKW telefonisch kontaktiert wird, dies aber, obwohl ihm die Wichtigkeit des Anrufes bewusst ist, nicht dem Versicherer meldet, um Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung zu vermeiden und eine raschere Abwicklung des Versicherungsfalles zu erreichen. In einem solchen Fall ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.

