(Art 2 Abs 1 lit b AEB 1986) Einen versicherten Einbruchsdiebstahl (im Sinne eines „erschwerten Diebstahls“; Art 2 Abs 1 lit b AEB 1986) stellt ua auch ein Diebstahl dar, bei dem der Dieb unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch eine bereits bestehende, zum Eintritt nicht bestimmte Öffnung, die eine normale Fortbewegung nicht gestattet, in die Versicherungsräumlichkeit eingestiegen ist (hier: Überwindung von Mauern bzw. eines Berghanges und Stacheldrahtes).

