(§ 896 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 35 MedG) Gemäß § 35 Abs 1 MedG ist im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.

