(§ 99 JN) Die Kapitalbeteiligung in Form von - im Ausland aufbewahrten - Namensaktien (Zwischenscheinen) eines Ausländers an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich begründet nicht den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN.
OGH 25.09.2003, 2 Ob 212/03w

