(Art 1 ABFT, § 1091 ABGB) Fasst der fast blinde Versicherte einer Betriebsunterbrechungsversicherung, der einen Ein-Mann-Betrieb führt, nach Eintritt seiner völligen Arbeitsunfähigkeit die Fortführung des Betriebes ernstlich ins Auge, ist ihm für seine - zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz notwendigen - Bemühungen, eine Betriebsfortführung in Form einer Verpachtung seines Unternehmens zu erreichen, ein entsprechender Zeitraum (der durchaus auch ein Jahr betragen kann) einzuräumen. In einem solchen Fall ist noch eine vorübergehende Betriebsunterbrechung anzunehmen und daher der Betriebsunterbrechungsversicherer zur Leistung verpflichtet.

