(§ 2 KHVG, § 102 KFG) Der Lenker eines Fahrzeuges, der den Beifahrer ersucht, kurz das Lenkrad zu halten und die Fahrtrichtung beizubehalten, um sich nach einem Gegenstand bücken zu können, aber weiter die Pedale bedient, verliert nicht seine Eigenschaft als in der Haftpflichtversicherung mitversicherter Lenker; der Beifahrer wird dadurch nicht zum Lenker.
OGH 23.09.2004, 2 Ob 145/03t

