(§ 12a Abs 1 KO) Werden die vierteljährlichen Abrechnungsansprüche eines freischaffenden Komponisten gegen eine Verwertungsgesellschaft als solche pauschal verpfändet, so wird damit ohne nähere Differenzierung nach den zugrunde liegenden Werken und deren Entstehungszeitpunkten das für einen freischaffenden Komponisten typische regelmäßige Einkommen erfasst. § 12a Abs 1 KO, wonach Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt, erlöschen, ist daher auch auf diese Pfandrechte anzuwenden.

