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Zurverfügungstellung von Informationen durch Organisationen, die Telefonnummern vergeben

TELEKOMMUNIKATIONSRECHTWRInfo 2004/302 Heft 18 v. 16.12.2004

(Art 6 Abs 3 RL 98/10/EG ) Art 6 Abs 3 RL 98/10/EG ist dahin auszulegen, dass mit den Worten „entsprechende Informationen“, die zur Erstellung von Telefonverzeichnissen zur Verfügung gestellt werden müssen, nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen.

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