(§ 5 ABGB, § 879 Abs 1 ABGB, § 1 AusbVorbG) Verträge über die Ausbildung zum Heilpraktiker sind nichtig, wenn die Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann. Kann keine Unklarheit entstehen, so ist der Ausbildungsvertrag gültig.

