(§ 154 Abs 3 ABGB, § 3 PSG, § 9 PSG) Liegt im Fall einer aus mehreren Stiftern bestehenden Privatstiftung hinsichtlich des minderjährigen Stifters - auch wenn dieser nach § 9 PSG kein eigenes Vermögen widmet - keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Stiftungserklärung nach § 154 Abs 3 ABGB vor, können Änderungen der Stiftungserklärung nur dann pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn zuvor oder gleichzeitig die ursprüngliche Stiftungserklärung pflegschaftsgerichtlich genehmigt wird. Ein nachträglicher Beitritt als Stifter kommt nämlich nicht in Betracht.

