(§ 9 Abs 2 SpaltG) Durch die in § 9 Abs 2 SpaltG enthaltene Verweisung auf § 225c Abs 3 und Abs 4 AktG wird das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Barabfindung auf Aktionäre - soweit sie nicht alle gemeinsam den Antrag stellen - eingeschränkt, die über eine Beteiligung von mindestens 1 % oder zumindest über eine Beteiligung von E 70.000,- verfügen. Der OGH erachtet dies als verfassungsrechtlich bedenklich und hat daher an den VfGH den Antrag gestellt, die Wortfolge „§ 225c Abs 3 und 4 sowie“ im dritten Satz des § 9 Abs 2 SpaltG als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu, die Verweisungsbestimmung in § 9 Abs 2 dritter Satz SpaltG auf § 225c Abs 3 AktG, beginnend mit „Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten ...“ im Umfang des § 225c Abs 3 Z 2 AktG als verfassungswidrig aufzuheben.

