(Art 21 Abs 5 ABH 1984) Beim Risikoausschluss des Art 21 Abs 5 ABH 1984, wonach kein Versicherungsschutz für Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers besteht, kommt es darauf an, wer ursprünglich geschädigt wurde, und nicht darauf, wer den Schaden infolge Ersatzleistung zu tragen hat. Daher ist der Risikoausschluss des Art 21 Abs 5 ABH 1984 auch für Ansprüche anzunehmen, die Dritte im Regresswege gegen den Versicherungsnehmer geltend machen, weil sie aus Gründen des Schadenfalles des Angehörigen zu Leistungen verpflichtet worden sind.

