(§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) Eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf kann unter dem Gesichtspunkt des in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln nicht bloß einseitig einen Malus im Fall von Versicherungsleistungen festsetzen, die die Höhe einer Jahresprämie erreichen, sondern hat auch einen Schadensverlauf, der dem Versicherer Leistungen erspart, also die Schadensfreiheit in einem bestimmten Zeitraum, zu berücksichtigen, sohin eine Entgeltreduktion vorzusehen.

