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Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen

MARKENRECHTWRInfo 2004/277 Heft 17 v. 25.11.2004

(§ 1489 ABGB, § 51 MarkSchG) Die Bestimmung des § 1489 ABGB ist nicht nur auf die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzungen, sondern auch auf die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen nach § 51 MarkSchG analog anzuwenden, sodass auch die letztgenannten Unterlassungsansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Eingriffs sowie des Verletzers verjähren.

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