(Art 3 Abs 2 bis Abs 5 RL 94/19/EG , Art 1 ff RL 77/780/EWG , Art 1 ff RL 89/299/EWG , Art 1 ff RL 89/646/EWG) Wenn die in der RL 94/19/EG vorgesehene Entschädigung der Einleger gewährleistet ist, steht Art 3 Abs 2 bis Abs 5 RL 94/19/EG einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.

