(Art 8.1.1. ARB 1995, Art 24.4. ARB 1995) Gemäß Art 24.4. ARB 1995 gilt bei gerichtlicher Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. Im Falle von Einwirkungen, die von einer Mauer ausgehen (hier: Mauerausbuchtung), ist die Frage, wann das ortsübliche Maß überschritten wird, nach einem bautechnischen Lösungsansatz zu beantworten. Das ortsübliche Maß ist erst dann überschritten, wenn die Mauer eine Gefahr für das benachbarte Grundstück zu bilden beginnt.

