(§ 377 HGB) Darf der Käufer bei einem beiderseitigen Handelskauf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erwarten, dass er keine abgelaufene und somit „überalterte“ chemische Ware (hier: Klebstoff) geliefert bekommt, ist der Käufer angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Untersuchung und deren Dauer nicht dazu verhalten, die Ware auf derartige Mängel hin zu untersuchen oder von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen.

