(Art 1 Abs 1 RL 84/253/EWG , Art 11 RL 84/253/EWG , Art 15 RL 84/253/EWG ) Art 15 der Achten RL 84/253/EWG ermächtigt alle Mitgliedstaaten, die Personen zuzulassen, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, dh diejenigen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Pflichtprüfung der Unterlagen iSv Art 1 Abs 1 Achte RL 84/253/EWG berechtigt sind und diese Pflichtprüfung bis zu dem in Art 15 Achte RL 84/253/EWG genannten Zeitpunkt (siehe Anm) durchgeführt haben, ohne diese Personen zur vorherigen Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verpflichten.

