(Art 23 Abs 2 CMR, Art 25 Abs 1 CMR) Hat der Frachtführer infolge Beschädigung des beförderten Gutes Ersatz zu leisten, ist bei einem Streckengeschäft, bei dem das Gut schon vor der Übernahme durch den Frachtführer vom Zwischenhändler weiterverkauft wurde und bei dem der Zwischenhändler veranlasst, dass die Ware direkt vom Hersteller an den Endabnehmer geliefert wird, für den bei der Schadensberechnung heranzuziehenden Wert des Gutes in der Regel der Verkaufspreis des Zwischenhändlers maßgebend. Der Fakturenpreis ist hiebei aber lediglich ein Indiz für den Marktwert oder den gemeinen Wert.

