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Einfuhr iSd § 10a Z 3 MarkSchG bei zollbehördlicher Beschlagnahme

MARKENRECHTWRInfo 2004/260 Heft 16 v. 4.11.2004

(§ 10a Z 3 MarkSchG) Der Tatbestand der Einfuhr iSd § 10a Z 3 MarkSchG ist schon dann verwirklicht, wenn die markenrechtsverletzende Ware bei ihrer Einfuhr nach zollbehördlichen Vorschriften beschlagnahmt wird.

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