(§ 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG) Eine Farbe kann auch in „abstrakter“ oder „konturloser“ Form als Marke eingetragen werden, nämlich wenn sie sich grafisch darstellen lässt und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden. Die grafische Darstellung muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Diese Voraussetzung erfüllt die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem internationalen anerkannten Kennzeichnungscode.

