(§ 12 AHR, Art 6.1. ARB/EA 95, Art 6.2. ARB/EA 95, § 6 Abs 3 VersVG) Die Klauseln Art 6.1. ARB/EA 95 (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der Ersten Allgemeinen Versicherungs-AG) und Art 6.2. ARB/EA 95 sind entgegen ihrem Wortlaut nicht als Risikobegrenzungen, sondern als „verhüllte“ Obliegenheiten zu werten. Außer im Fall des dolus coloratus steht dem Versicherungsnehmer daher der Kausalitätsgegenbeweis offen.

