(Art 9.1.1. AKHB 1995, Art 9.1.2. AKHB 1995, Art 9.2.3. AKHB 1995, § 63 KDV, § 106 KFG, § 6 Abs 2 VersVG) Befördert der Versicherungsnehmer entgegen den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (§ 106 KFG iVm § 63 KDV) auf seinem Einachsenanhänger eine Person, wodurch nicht auf dem Fahrzeug befindliche Personen verletzt werden, begeht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.3. AKHB 1995 (wonach es verboten ist, mit dem Fahrzeug eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als „nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften“ zulässig ist), jedoch mangels Vereinbarung über die Fahrzeugverwendung bzw über die Höchstanzahl der beförderten Personen nicht nach Art 9.1.1. AKHB 1995 und Art 9.1.2. AKHB. Infolge dieser Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer nur im Falle des gelungenen Kausalitätsgegenbeweises nicht auf die Leistungsfreiheit berufen.

