(§ 20 AÖTB, § 21 AÖTB, § 12 Abs 3 VersVG) Lehnt der Transportversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers vorbehaltlos qualifiziert nach § 12 Abs 3 VersVG durch Klagsfristsetzung ab, ohne das ihm nach § 21 AÖTB zustehende Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu verlangen und ohne ein Anerkenntnis zur Schadenshöhe abzugeben, sodass der Versicherte, von einem noch (durchaus realistischerweise) zu beanspruchenden Sachverständigenverfahren ausgehend, zunächst nur ein Feststellungsbegehren erhebt, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Versicherte ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer behauptet, die Leistung sei fällig, womit er jedenfalls konkludent auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet, (auch) ein Leistungsbegehren in das Verfahren einbringt.

