(§ 61 Abs 3 KFG, § 39 Abs 1 VersVG, § 39 Abs 2 VersVG) Unterlässt der Haftpflichtversicherer die ihm obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das versicherte Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit (infolge qualifizierten Folgeprämienverzugs und Ablauf der Zahlungsfrist) zu verständigen, kann sich der Versicherungsnehmer im Falle eines Unfalls und Leistung der Versicherung an den geschädigten Dritten nicht unter Berufung auf ein Mitverschulden des Versicherers an dem Unfall (wegen der unterlassenen Meldung an die Behörde und sohin der Ermöglichung des Weiterfahrens mit dem Fahrzeug sowie des Unfalls) dem Regressanspruch des Versicherers entziehen.

