(§ 17 BVergG 1997, § 30 Abs 2 BVergG 2002) Ist die Leistung homogen, auf eine bestimmte Unternehmergruppe beschränkt und nicht nach Spartenleistungen zu trennen, haben im Falle der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Ist aber - zulässigerweise - eine Gesamtleistung ausgeschrieben, die unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die gewerberechtliche Befugnis bloß für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

