(§ 53a BVergG 1997 idF BGBl I 2000/125, § 100 BVergG 2002, § 132 BVergG 2002) Eine verspätete Auskunftserteilung des Auftraggebers gegenüber dem nicht erfolgreichen Bieter ua hinsichtlich der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots führt zu einer Verlängerung der Stillhaltefrist (zwei Wochen bzw eine Woche), binnen deren bei sonstiger Nichtigkeit ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Denn dem nicht erfolgreichen Bieter müssen nach Auskunftserteilung (über rechtzeitiges Begehren) jedenfalls noch drei Tage Stillhaltefrist offen stehen.

