(§ 98 BVergG 1993, § 122 BVergG 1997, § 181 BVergG 2002, §§ 40 ff ZPO) Bei den für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde des Bundesvergabeamtes aufgelaufenen Bearbeitungs-, Teilnahme- und Vertretungskosten handelt es sich um solche zur (zwingenden) Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung. Diese sind sohin den Kostenersatzregeln der §§ 40 ff ZPO unterworfen, für die jedoch der ordentliche Rechtsweg nicht offen steht und damit unzulässig ist.

