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Kein Provisionsanspruch wegen Vorliegens eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses

MAKLERRECHTWRInfo 2004/251 Heft 15 v. 21.10.2004

(§ 30b Abs 1 KSchG, § 31 Abs 2 KSchG, § 6 Abs 4 3. Satz MaklerG) Ist ein Immobilienmakler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin (KG) einer Eigentumswohnung, über die der Makler seinem Auftraggeber, einem Verbraucher, einen Mietvertrag vermittelt, liegt ein wirtschaftliches Naheverhältnis iSd § 6 Abs 4 3. Satz MaklerG vor, sodass der Makler keinen Anspruch auf Provision hat, wenn er den Verbraucher auf diesen Umstand nicht unverzüglich schriftlich hingewiesen hat.

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