(§ 119 Abs 4 KO) Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen. Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen.

