(§ 3 KSchG) Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts kommt jedenfalls (auch) dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise eine Überrumpelungssituation vorliegt.

