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§ 10 KSchG gilt nicht für Anscheins- und Duldungsvollmacht

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2004/254 Heft 15 v. 21.10.2004

(§ 10 KSchG) § 10 KSchG (Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen) gilt nicht für Anscheins- und Duldungsvollmachten.

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