(§ 10 KSchG) § 10 KSchG (Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen) gilt nicht für Anscheins- und Duldungsvollmachten.
(§ 10 KSchG) § 10 KSchG (Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen) gilt nicht für Anscheins- und Duldungsvollmachten.
