(§ 14 UWG) Ein Diensteanbieter (Host-Provider), der von einem Dritten auf eine Wettbewerbsverletzung hingewiesen wird, die auf einer gespeicherten Website begangen worden ist, kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzung des Gestalters/Betreibers der vermittelten Inhalte auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschung offenkundig ist, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter wie für jedermann leicht erkennbar ist.

