(Art 30 Abs 1 RL 93/37/EWG ) Art 30 Abs 1 RL 93/37/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 [zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge] steht einer nationalen Regelung entgegen, die den öffentlichen Auftraggebern für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen im Anschluss an ein offenes oder nicht offenes Ausschreibungsverfahren abstrakt und allgemein vorschreibt, nur das Kriterium des niedrigsten Preises anzuwenden.

