(Art 16 Nr 4 EuGVÜ) Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art 16 Nr 4 EuGVÜ, wenn in einem Rechtsstreit die Feststellung der Gültigkeit oder der Nichtigkeit eines Patents oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten gewerblichen Schutzrechts beantragt wird. Art 16 Nr 4 EuGVÜ findet daher Anwendung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung einer Patentverletzung der Beklagte oder in einem Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung der Kläger geltend macht, dass das Patent ungültig oder nichtig ist. Fragen, die nicht die Gültigkeit oder Nichtigkeit eines Patents betreffen, fallen nicht unter Art 16 Nr 4 EuGVÜ.

