(§ 24 Abs 1 2. Satz KO) Die Regelung des § 24 Abs 1 2. Satz KO - wonach aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Bestandzinsvorauszahlungen dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden können, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde - ist nicht nur bei Bestandverhältnissen, die de iure überhaupt nicht gekündigt werden können, sondern auch bei Bestandverhältnissen, die de facto nicht gekündigt werden können, sohin auch im Anwendungsbereich des MRG-Kündigungsschutzes unanwendbar.

