(Art 15 RL 73/239/EWG , Art 16 RL 73/239/EWG , Art 17 RL 79/267/EWG , Art 18 RL 79/267/EWG ) Wenn ein Versicherungsunternehmen in Konkurs fällt oder sich in Liquidation befindet oder in eine ähnliche Lage der Zahlungsunfähigkeit gelangt ist, hindern Art 15 und Art 16 der Ersten RL 73/239/EWG sowie Art 17 und Art 18 der Ersten RL 79/267/EWG den nationalen Gesetzgeber nicht daran, vorzusehen, dass Forderungen, die aus einem Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft herrühren, im Verhältnis zu den Versicherungsforderungen bevorrechtigt aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen befriedigt werden, sofern die nationalen Rechtsvorschriften den Versicherungsforderungen ein Vorrecht zuerkennen, dessen Bemessungsgrundlage auf jeden Fall außer den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen andere Vermögenswerte des Unternehmens umfasst und aufgrund einer ministeriellen Entscheidung auf die gesamten verfügbaren Vermögenswerte des Unternehmens ausgedehnt worden sein kann.

