vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Rufschädigung

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2004/222 Heft 14 v. 30.9.2004

(Art 5 Nr 3 EuGVÜ) Enthält ein nach Polen gesandtes Fax kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen mit Sitz in Österreich (Distanzdelikt), kann das Unternehmen sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort Klage erheben. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!