(Art 15 AUVB 1994-K, § 11 VersVG, § 64 VersVG, § 184 Abs 1 VersVG) Die Versicherungsleistung wird im Falle der Anrufung der Ärztekommission (wegen Meinungsverschiedenheiten des Versicherers und Versicherten ua über Art und Umfang der Unfallfolgen), ausnahmsweise auch ohne Vorliegen einer Entscheidung der Ärztekommission fällig und sohin die Leistungsklage zulässig, wenn eine - wenn auch vom Sachverständigen unverschuldete - über den für eine entsprechende Gutachtenserstattung normalerweise benötigten Zeitraum weit hinausgehende Verspätung der Gutachtenerstattung vorliegt und vom Versicherer oder Versicherten eine Mahnung des/der säumigen Sachverständigen erfolgt ist.

