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Betriebsunterbrechungsversicherung: Keine Leistungspflicht bei gestohlenen Textilwaren

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2004/228 Heft 14 v. 30.9.2004

(Art 1 Pkt 1. AFBUB 1995, Pkt 2.2. BBB TOP TBU 1999) Sieht eine Bedingung einer Betriebsunterbrechungsversicherung ua auch die Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden … beweglichen Sache durch Einbruchsdiebstahl bzw Vandalismus als Versicherungsfall vor, kann es sich dabei - vom Wesen der „Betriebsunterbrechung“ her beurteilt - nur um bewegliche Sachen handeln, bei deren Wegfall ein Geschäftsbetrieb im Lokal nicht mehr durchgeführt werden kann.

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