(Art 13 ff EuGVÜ) Wer einen Vertrag für Zwecke schließt, die teilweise mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und teilweise nicht, kann sich nicht auf die Gerichtsstandsregel der Art 13 ff EuGVÜ berufen, es sei denn, der gewerbliche oder berufliche Zweck ist nicht signifikant.

