(Art 3 VO (EG) 1103/97 , Art 5 Satz 1 VO (EG) 1103/97 ) Der als Rechnungsbasis für die Gesamttelefonrechnung dienende, auf Minutenpreisen basierende Telefontarif ist kein zu zahlender oder zu verbuchender Geldbetrag iSv Art 5 Satz 1 VO (EG) 1103/97 des Rates vom 17. 6. 1997 [über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro] und muss daher nicht in allen Fällen auf den nächstliegenden Cent gerundet werden. Für diese Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass sich dieser Tarif auf ein bestimmtes Vielfaches der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit bezieht und dass er für den Verbraucher den entscheidenden Faktor des Waren- oder Dienstleistungspreises darstellt.

