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Nachname als Marke; Unterscheidungskraft

MARKENRECHTWRInfo 2004/226 Heft 14 v. 30.9.2004

(Art 2 RL 89/104/EWG , Art 3 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG , Art 6 Abs 1 Buchstabe a RL 89/104/EWG ) Im Rahmen von Art 3 Abs 1 Buchstabe b der Ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] hat die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens der Unterscheidungskraft einer aus einem Nachnamen bestehenden Marke, auch wenn dieser Name verbreitet ist, konkret anhand der Kriterien zu erfolgen, die auf alle in Art 2 RL 89/104/EWG genannten Zeichen anwendbar sind, also zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise. Der Umstand, dass die Wirkungen der Markeneintragung gemäß Art 6 Abs 1 Buchstabe a RL 89/104/EWG , der Dritten erlaubt, ihren Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, beschränkt sind, hat keine Auswirkung auf diese Beurteilung.

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