(Art 13 Z 3 lit b ABS 1995, § 11 VersVG) Bestätigt die Staatsanwaltschaft dem Versicherer, dass aufgrund des versicherungsgegenständlichen Brandereignisses Vorerhebungen gegen unbekannte Täter geführt werden, jedoch keine Vorerhebungen gegen den den Versicherer interessierenden Personenkreis (hier: Geschäftsführer der versicherten GmbH bzw deren leitende Angestellte), weil keine Verdachtsgründe für eine Täterschaft dieser Personen sprechen, darf der Versicherer das Ergebnis der eingeleiteten Ermittlungen nicht unter Berufung auf § 11 VersVG und Art 13 Z 3 lit b ABS 1995 abwarten und mit der Zahlung zuwarten, sondern hat entweder zu zahlen oder den Anspruch abzulehnen und es auf einen Deckungsprozess ankommen zu lassen.

