(§ 45 Abs 3 letzter Satz UrhG) Es ist nicht verfassungswidrig, dass der dem Urheber zustehende Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung bzw für die Rundfunksendung im Rahmen der freien Werknutzung für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch („Schulbuchfreiheit") nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.

