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Zurückziehung der Anmeldung eines Zusammenschlusses

KARTELLRECHTWRInfo 2004/209 Heft 13 v. 9.9.2004

(§ 42b KartG, § 237 ZPO, § 483 ZPO) Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nach einem über Antrag der Amtsparteien eingeleiteten Prüfungsverfahren und Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellung, dass kein Zusammenschluss, sondern ein Kartell vorliege) nicht zurückgezogen werden.

OGH als KOG 14.06.2004, 16 Ok 3/04

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