(§ 42b KartG, § 237 ZPO, § 483 ZPO) Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nach einem über Antrag der Amtsparteien eingeleiteten Prüfungsverfahren und Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellung, dass kein Zusammenschluss, sondern ein Kartell vorliege) nicht zurückgezogen werden.
OGH als KOG 14.06.2004, 16 Ok 3/04

