(§ 20 Z 4 JN, §§ 31 ff KartG, § 98 KartG) War ein von der WKÖ nominierter fachkundiger Laienrichter konkret mit Interessenvertretungsaufgaben bei den Gesprächen zwischen der WKÖ, den Fachverbänden und der antragstellenden Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) betreffend die unverbindliche Verbandsempfehlung eines Fachverbandes (hier: „Bildhonorare 2003, Unverbindliche Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich") befasst, ist er im darauf folgenden Verfahren betreffend die Zulässigkeit der unverbindlichen Verbandsempfehlung als ein Bevollmächtigter iSd § 20 Z 4 JN anzusehen, sodass eine unter seiner Beteiligung gefällte Entscheidung als nichtig aufzuheben ist.

